Das rechtliche „Corona-Chaos“: Was ist für den Einzelnen in Österreich erlaubt und was nicht?

Ein Guide durch den Gesetzesdschungel

 

Allgemeines

Immer mehr Bürgerinnen und Bürger wissen aufgrund der Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Erlässen nicht mehr, was in Zeiten der Corona-Pandemie nun tatsächlich erlaubt ist und was nicht. Insbesondere die mit der „Betretungsverordnung“ geregelten Ausgangsbeschränkungen und die bei einem Verstoß damit einhergehenden Anzeigen der Polizei sorgen derzeit für heftige Diskussionen. Zahlreiche Medien berichten über einen massiven Anstieg von „Corona-Anzeigen“ und fast schon drakonischen Strafen von bis zu 500 Euro pro Verstoß. Einige Gemeinden sperren sogar auf Basis dieser Verordnung ihre Naherholungsgebiete für Besucher aus Städten oder sind nicht erfreut über die Nutzung von Zweitwohnsitzen.

In diesem Blog wird der Frage nachgegangen, was derzeit für den Einzelnen rechtlich erlaubt ist und was nicht. Tatsächlich ist mehr erlaubt, als von den Medien und der Bundesregierung kommuniziert wird. Zudem sind bereits vermehrt Fälle gemeldet worden, in denen über rechtswidrige Anzeigen der Exekutive auf Basis der „Betretungsverordnung“ berichtet wurde. Welche Verhaltensweisen die Polizei ahnden kann und wie sie sich bei einer Anzeige verhalten, erfahren Sie in diesem Blog.

 

Rechtliche Grundlagen

Das COVID-19-Maßnahmengesetz ist ein sogenanntes Ermächtigungsgesetz. Es ermächtigt bestimmte öffentliche Organe wie zB den Gesundheitsminister, Landeshauptmann oder Bezirksverwaltungsbörden, Verordnungen zu erlassen, welche die allgemeinen Vorgaben des COVID-19-Maßnahmengesetzes konkretisieren sollen.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht vor, dass durch Verordnung

  1. das Betreten von Betriebsstätten für Kunden und Arbeitnehmer beschränkt oder untersagt werden kann und
  2. das Betreten von bestimmten Orten beschränkt oder untersagt werden kann

soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist. Bei Zuwiderhandeln drohen Geldstrafen bis zu 3.600 Euro. Inhabern von Betriebsstätten, die von einem Betretungsverbot erfasst sind, sich aber nicht an dieses halten und Betretungen zulassen, drohen Geldstrafen von bis zu 30.000 Euro.

Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden in weiterer Folge unter anderem folgende drei Verordnungen erlassen:

  • Covid-19-VO BGBl II Nr 96/2020 („Betriebsschließung“): Mit dieser Verordnung wird das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Auch das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes und des Hotelgewerbes wurde im Wesentlichen untersagt. Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Betriebe aus dem Gesundheitsbereich (Apotheken, Ärzte, Tierärzte), Verkehrsbereich (Taxis, Wiener Linien) und Lebensmittel- sowie Drogeriebereich (Billa, Spar, Bipa etc.). Aber auch die Kundenbereiche von Banken, Tankstellen, Rechtsanwälte und Kfz-Werkstätten dürfen laut Verordnung weiterhin betreten werden.

Ab dem 14.4.2020 dürfen nunmehr unter anderem auch wieder Auto-Waschstraßen, Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte, Pfandleihanstalten und Edelmetallhändler ihre Pforten für Kunden öffnen.

Ab dem 14.4.2020 dürfen auch Betriebsstätten des Handels öffnen, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400m2 groß ist. Der Betreiber muss aber dafür Sorge tragen, dass pro Kunden 20m2 zur Verfügung stehen. Folglich darf sich nur eine bestimmte Anzahl an Menschen in einem Geschäft aufhalten. Zudem gilt in allen Geschäften eine generelle Pflicht für Kunden einen Mund-Nasenschutz zu verwenden und den Sicherheitsabstand von einem Meter gegenüber anderen Personen zu beachten.

 

  • Covid-19-VO BGBl II Nr 98/2020 („Betretungsverbot“): Mit dieser Verordnung wird ganz generell das Betreten von öffentlichen Orten verboten. Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Betretungen die
    1. zur Abwendung von Gefahren für Leib, Leben oder Eigentum notwendig sind,
    2. zur Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen,
    3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind (wobei ein Abstand zu anderen Personen von mindestens einem Meter eingehalten werden muss),
    4. zu beruflichen Zwecken erforderlich sind (wobei ein Abstand zu anderen Personen von mindestens einem Meter eingehalten werden muss),
    5. alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben an öffentlichen Orten im Freien vorgenommen werden (wobei ein Abstand zu anderen Personen von mindestens einem Meter eingehalten werden muss).
    6. Ab dem 14.4.2020 dürfen nunmehr auch alle Betriebsstätten zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten werden, die nach der „Betriebsschließungs-Verordnung“ wiedereröffnen dürfen.

 

  • Covid-19-VO BGBl II Nr 152/2020 („Organstrafen“): Mit dieser Verordnung wird festgelegt, dass für Verstöße gegen das Epidemiegesetz oder das COVID-19-Maßnahmengesetze ab dem 11.4.2020 mit Organstrafverfügung („Organmandat“) Geldstrafen iHv 25 Euro bis 50 Euro eingehoben werden dürfen. So darf die Polizei nunmehr bei Verstößen im Zusammenhang mit einem fehlenden Mund-Nasenschutz sofort 25 Euro und bei allen anderen Verstößen, wie zB bei der Nichtbeachtung des Sicherheitsabstandes von einem Meter, 50 Euro einheben.

 

Gibt es nun tatsächlich eine Ausgangsbeschränkung?

Wenngleich in Medien und Politik von Ausgangsbeschränkungen und im Gesetz von Betretungsverboten gesprochen wird, muss jedoch klar festgehalten werden, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage de facto gerade nicht von einer Ausgangsbeschränkung die Rede sein kann. Denn nach der Ausnahmeregelung der „Betretungsverordnung“ gilt, dass öffentliche Orte im Freien jederzeit alleine oder mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen betreten werden dürfen, sofern zu allen anderen Personen ein Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten wird. Jeder darf sich daher draußen frei bewegen und muss hierfür auch keine Gründe gegenüber der Exekutive glaubhaft machen, sofern stets der Sicherheitsabstand eingehalten wird. Unter diesen Umständen von einer Ausgangsbeschränkung zu sprechen ist daher mehr als missverständlich und angesichts der derzeitigen Gesetzeslage nicht haltbar.

 

Welche Aktivitäten sind draußen erlaubt?

Bei Aktivitäten im Freien gilt es folgendes zu beachten:

  • Sicherheitsabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben von zumindest einem Meter;
  • Sportplätze dürfen nicht genutzt werden;
  • Bestimmte Orte, wie etwa Parkanlagen, sind aufgrund der derzeitigen Situation geschlossen – diese dürfen daher nicht benutzt werden.

Sofern diese Punkte berücksichtigt werden, sind alle Aktivitäten im Freien erlaubt, insbesondere:

  • sportliche Aktivitäten wie Wandern, Spazieren, Laufen, Radfahren, etc;
  • Picknicken, Sonnen, Lesen, etc;
  • Freunde treffen.

Eine Interpretation– wie dies bedauerlicherweise in den Medien kolportiert wurde – der in der „Betretungsverordnung“ definierten allgemeinen Erlaubnis sich im Freien aufhalten zu dürfen dahingehend, dass ausschließlich nur das Spazierengehen erlaubt sei, allenfalls auch beschränkt auf einen räumlichen Geltungsbereich, wäre zu kurz gegriffen und daher unzulässig. Richtigerweise hat der Gesetzgeber es jedem selbst überlassen, verantwortungsvoll weiterhin den öffentlichen Raum zu nutzen, sofern der Sicherheitsabstand von einem Meter zu anderen Personen eingehalten wird.

 

Gibt es Einschränkungen in Bezug auf die Benutzung von Autos?

Das Auto kann uneingeschränkt genutzt werden. Unrichtig ist, dass man das Auto nur zu bestimmten Zwecken, wie etwa um zum Einkaufen zu fahren, aber nicht zum Spazierenfahren, benutzen darf. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach Autos nur zu bestimmten Zwecken oder nur in einem bestimmten Umfang, allenfalls auch orts- oder zeitabhängig genutzt werden dürfen, besteht jedenfalls nicht.

Es ist daher erlaubt, mit dem Auto

  • in ein anderes Bundesland zu fahren,
  • zu seinem Zweitwohnsitz zu fahren,
  • zum Spazierengehen zu fahren,
  • Freunde und Familie zu besuchen.

Selbstredend ist, dass Orte, die derzeit unter Quarantäne stehen (siehe Tirol oder Salzburg), nicht mit dem Auto erreicht werden können.

 

Darf ich eine Fahrgemeinschaft nutzen?

Ab dem 14.4.2020 sind Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben nur zulässig, wenn ein Mund-Nasenschutz getragen wird und gegenüber den mitfahrenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Fraglich ist, wie der Sicherheitsabstand zu berechnen ist. Während ein Sicherheitsabstand von einem Meter zu einem seitlichen Beifahrer in gewissen PKW vermutlich eingehalten werden kann, ist dies bei hintereinander sitzenden Beifahrern mehr als fraglich.

Um Verwaltungsstrafen aufgrund dieser unklaren Gesetzesbestimmung zu vermeiden, ist daher aus anwaltlicher Sicht anzuraten, Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zu vermeiden.

 

Darf ich Freunde/Familie außerhalb meiner Wohnung treffen?

Laut „Betretungsverordnung“ ist es erlaubt, alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, öffentliche Orte im Freien zu betreten, sofern zu anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Es ist daher erlaubt, Personen zu treffen und mit ihnen Zeit zu verbringen, selbst wenn diese nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen, sofern zu diesen der Sicherheitsabstand von zumindest einem Meter eingehalten wird.

 

Sind Besuche in Wohnungen erlaubt?

Seitens des Innenministeriums wurde bereits mehrfach – insbesondere zu Beginn der Corona-Krise – klargestellt, dass die Exekutive „bei Corona Partys hart durchgreifen“ werde. Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage bleibt jedoch offen, auf welcher Rechtsgrundlage dies tatsächlich geschehen soll. Die diesbezüglich gern herangezogene „Betretungsverordnung“ ist bei genauerer Betrachtung nur auf das Betreten von „öffentlichen Orten“ beschränkt. Von der Verordnung nicht umfasst sind sämtliche privaten Räumlichkeiten und Orte, wie zB Wohnungen oder Gärten. Ein derartiger Eingriff in die Privatsphäre und Eigentumsfreiheit wäre verfassungsrechtlich höchst bedenklich und daher unzulässig.

Der Appell der Bundesregierung, keine Familienfeiern abzuhalten, soll zwar ernst genommen werden, um die Ausbreitung des Covid-19-Virus einzudämmen, er kann rechtlich jedoch (momentan) nicht durchgesetzt werden.

Im Ergebnis darf man daher weiterhin von Freunden und Familien besucht werden oder Freunde und Familie besuchen, da dieser Privatbereich von den in Rede stehenden Verordnungen nicht erfasst ist. Zu beachten ist jedoch weiterhin, dass Besucher bis zur Wohnstätte im öffentlichen Bereich den Sicherheitsabstand von einem Meter zu anderen Personen einhalten. Im privaten Bereich, dh in der Wohnung, im Haus oder im Garten, ist der in den Verordnungen geforderte Sicherheitsabstand nicht mehr verpflichtend einzuhalten.

Eine rechtliche Handhabe in Bezug auf „Corona Partys“ besteht daher – entgegen vieler medialer Behauptungen – derzeit nicht. Die Polizei kann jedoch weiterhin bei Lärmbelästigungen verwaltungsstrafrechtlich vorgehen. Auch besteht die Möglichkeit in konkreten Einzelfällen bei entsprechendem Verdacht ein Strafverfahren wegen § 179 StGB (Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) einzuleiten, da Covid-19 eine meldepflichtige Krankheit ist. Es ist daher aus anwaltlicher Sicht jedem anzuraten, von derartigen „Corona Partys“ im wahrsten Sinne des Wortes „Abstand zu halten“.

 

Ist das Betreten von Sportplätzen erlaubt?

Das Betreten von Sportplätzen ist nicht erlaubt. Davon umfasst sind insbesondere Fußball- und Basketballplätze oder Fitnessplätze (auch im Freien).

 

Darf ich auf an einer Hochzeit oder einem Begräbnis teilnehmen?

Hochzeiten und Begräbnisse gelten ab dem 14.4.2020 explizit als „notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“, wobei sie aber nur im „engen familiären Kreis“ stattfinden dürfen. Was damit gemeint ist und wo die Grenzen in Bezug auf die maximale Personenanzahl zu ziehen sind, bleibt unklar.

 

Darf ich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und wenn ja, was muss ich beachten?

Bis zum 14.4.2020 durften öffentliche Verkehrsmittel nur

  • zur Abwendung von Gefahren,
  • zur Betreuung von unterstützungsbedürftigen Menschen,
  • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse (zB Einkaufen, Arztbesuch) oder
  • zu beruflichen Zwecken, um etwa in die Arbeit zu fahren

benutzt werden. Jedenfalls nicht erlaubt war die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, um zum Spazierengehen an einen bestimmten Ort zu fahren.

Ab dem 14.4.2020 dürfen öffentliche Verkehrsmittel nunmehr immer benutzt werden, sofern ein Mund-Nasenschutz getragen wird und gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Das bedeutet, dass öffentliche Verkehrsmittel auch genutzt werden können, um in weiterer Folge bspw am Zielort spazieren zu gehen.

 

Darf ich Einkaufen gehen und wenn ja, was muss ich beachten?

Das Einkaufen gehen ist in allen Geschäften erlaubt, die nicht von einem Betretungsverbot betroffen sind. Das sind vor allem Lebensmittel- und Drogeriemärkte. Ab dem 14.4.2020 ist das Tragen eines Mund-Nasenschutzes verpflichtend. Auch muss in allen Geschäften ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen (auch Mitarbeitern) eingehalten werden, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.

 

Darf ich Speisen bestellen bzw von einem Lieferdienst/Restaurant abholen?

Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

 

Ab wann und wo muss ich einen Mund-Nasenschutz tragen?

Ab dem 14.4.2020 ist das Tragen eines Mund-Nasenschutzes als Barriere gegen Tröpfcheninfektionen in allen geöffneten Betriebsstätten verpflichtend. Auch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ab dem 14.4.2020 verpflichtend ein Mund-Nasenschutz zu tragen.

Auf der Straße muss hingegen kein Mund-Nasenschutz getragen werden.

 

Müssen Kinder einen Mund-Nasenschutz tragen?

Kinder unter 6 Jahren sind in jenen Fällen, in denen das Tragen eines Mundschutzes verpflichtend ist, ausgenommen. Es ist jedoch aus medizinischer Sicht ratsam, auch Kindern unter 6 Jahren – sofern möglich – mit einem Mund-Nasenschutz auszustatten.

 

Was soll man tun, wenn man ungerechtfertigt eine Anzeige von der Polizei erhält?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei ab dem 11.4.2020 berechtigt ist, Verstöße nach dem Epidemiegesetz oder COVID-19-Maßnahmengesetz mit Organstrafverfügungen in Höhe von 25 Euro bzw 50 Euro zu ahnden. Bei Bezahlung des Betrages kommt ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr in Betracht. Sollten Sie daher der Meinung sein, dass eine Organstrafverfügung zu unrecht ergangen ist, sollte der eingeforderte Betrag nicht bezahlt werden. In weiterer Folge wird ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet, in dem Sie ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen können.

Sollten Sie eine Strafverfügung erhalten haben (auch aufgrund der Nichtbezahlung einer Organstrafverfügung), können Sie binnen zwei Wochen ab Erhalt Einspruch erheben und so die Strafverfügung nicht nur inhaltlich, sondern auch die Höhe der Strafe bekämpfen.

Festzuhalten ist, dass die Umsetzung der Bestimmungen, die zur Bekämpfung des Covid-19-Virus dienen sollen, aus rechtlicher Sicht nicht geglückt ist:

  • Zahlreiche Regelungen weisen unbestimmte Begriffe auf, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprechen. Die Konsequenz ist eine unterschiedliche Handhabe der Regelungen, die in manchen Fällen zu einer extensiven Auslegung der Exekutive führen und damit zur Beschneidung von Rechten der Betroffenen.
  • Die erlassenen Verordnungen weisen Regelungen auf, die in einem gewissen Widerspruch zu sich selbst stehen.
  • Es sprechen einige Gründe dafür, dass die vom Gesundheitsminister erlassenen Verordnungen verfassungswidrig sind. Sie verletzten zudem (insbesondere bei falscher Auslegung) Grund- und Freiheitsrechte des Einzelnen.
  • In den Medien wird oftmals (auch von der Bundesregierung) eine falsche Interpretation dieser Bestimmungen kommuniziert, an der sich letztlich offenbar auch die Exekutive orientiert.
  • Die bis dato in den Strafverfügungen festgesetzten Strafen erscheinen in vielen Fällen unverhältnismäßig.

Wenngleich jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist, lohnt es sich aufgrund der geschilderten Umstände, Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz einer näheren rechtlichen Überprüfung durch einen auf Verwaltungsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu unterziehen.

Sollten Sie in solchen Fällen rechtliche Unterstützung benötigen, beraten wir Sie gerne per E-Mail (office@martinnemec.at) oder telefonisch unter +43 1 916 53 45.

 

Disclaimer

Der Blog gibt lediglich die derzeitige Rechtslage wieder, er soll aber nicht trotz teilweise fehlender gesetzlicher Bestimmungen zu verantwortungslosem Verhalten animieren. Der Staat kann insbesondere auch aufgrund von verfassungsrechtlichen Schranken oftmals nicht jeden Aspekt und jedes Problemfeld des öffentlichen Lebens mit Geboten oder Verboten regeln. Insbesondere in jenen Bereichen (zB in privaten Haushalten), die nicht explizit durch bestimmte Maßnahmen gesetzlich geregelt sind, liegt es in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen, die Appelle der Bundesregierung und die derzeitige Lage im Zusammenhang mit Covid-19 ernst zu nehmen und mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern auch andere, vor allem ältere oder kranke Personen, zu schützen.