Update: Geänderte Rechtslage zu Covid-19

Was ist für den Einzelnen ab dem 1.5.2020 erlaubt und was nicht? – Ein Guide durch den Gesetzesdschungel

 

Einleitung zur COVID-19-Lockerungsverordnung

Die bereits im letzten Blogbeitrag thematisierte „Betriebsschließungs-Verordnung“ und die „Betretungsverbots-Verordnung“ sind außer Kraft getreten und damit Geschichte. Ab dem 1.5.2020 gilt nunmehr eine neue Verordnung des Gesundheitsministers, die COVID-19-Lockerungsverordnunggetauft wurde. Diese neue Verordnung soll die beiden alten Verordnungen einerseits vereinen, andererseits die bereits dort festgelegten Maßnahmen lockern. Doch ist der Name tatsächlich Programm und wurde mit der neuen „Lockerungsverordnung“ eine echte Lockerung beschlossen? Was ist ab dem 1.5.2020 nun erlaubt und was nicht? Diese Fragen soll dieser Blogbeitrag, als Update zum letzten Beitrag vom 14.4.2020, beantworten und Licht ins Dunkle bringen.

 

Welche Aktivitäten sind im Freien erlaubt?

Sämtliche Aktivitäten sind im Freien erlaubt. Es gibt keine „Ausgangsbeschränkungen“ mehr, wobei nochmals ausdrücklich festzuhalten ist, dass es auch schon vor dem 1.5.2020 de facto keine Ausgangsbeschränkungen gab. Weiterhin gilt, dass beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Diese Regelung betrifft aber nicht private Orte im Freien wie zB Balkone, Dachterrassen oder Gärten. Der private Bereich ist nach wie vor (wie auch bereits vor dem 1.5.2020) von keiner Verordnung erfasst.

 

Welche Aktivitäten sind in geschlossenen Räumen erlaubt?

Auch bei Aktivitäten in geschlossenen Räumen ist zwischen öffentlichen und privaten Räumen zu unterscheiden. Die Verordnung erfasst ausschließlich öffentliche Räume, wie zB Behörden, Einkaufszentren oder andere, für jedermann zugängliche Räume. Die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung „öffentliche Orte in geschlossenen Räumen“ sorgt bereits jetzt für eine gewisse Verwirrung innerhalb der Bevölkerung. Klarstellend ist festzuhalten, dass die Verordnung damit sämtliche geschlossenen Räume erfassen will, die nicht dem ausschließlichen privaten Bereich zuzuordnen sind. Beim Betreten dieser öffentlichen Räume ist zusätzlich zum Sicherheitsabstand von einem Meter auch ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

Was muss man beim Einkaufen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen beachten?

Sonderregelungen gibt es für Unternehmen, die einen Kundenbereich haben und mit Kunden laufend physisch in Kontakt stehen. Neben der allgemeinen Regelung für geschlossene Räume (im öffentlichen Bereich), wonach ein Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten und sowohl von Kunden als auch Mitarbeitern ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist, muss seitens des Unternehmens für jeden Kunden auch zumindest eine Raumfläche im Ausmaß von 10 m2 zur Verfügung stehen. Sofern zwischen Mitarbeitern und Kunden eine geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die den gleichen Schutz gewährleistet, wie eine Mund-Nasen-Maske (zB Trennwand), können Mitarbeiter auf einen Mund-Nasen-Schutz verzichten. Kunden müssen jedoch stets einen Mund-Nasen-Schutz tragen, selbst wenn die genannte räumliche Trennung zu Mitarbeitern vorhanden ist. Sofern aufgrund der Eigenart der Dienstleistung der Sicherheitsabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden kann (zB Friseur) oder der Kunde keinen Mund-Nasen-Schutz tragen kann (zB Zahnarzt), kann ausnahmsweise auf die Einhaltung dieser Maßnahmen verzichtet werden, wenn sonstige geeignete Schutzmaßnahmen vorhanden sind, die das Infektionsrisiko minimieren. Welche Schutzmaßnahmen dies konkret sein sollen, bleibt offen. Gewisse Ausnahmen gelten auch für Pflegeheime, Krankenanstalten und Kuranstalten.

 

Zusammenfassend sind daher folgende Regelungen für Unternehmer und Kunden festzuhalten, sofern der Geschäftsbetrieb in einem geschlossenen Raum erfolgt:

  • Kunden müssen zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Sicherheitsabstand von einem Meter wahren und einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Unternehmer müssen jedem Kunden mindestens 10 m2 Raumfläche zur Verfügung stellen, folglich muss darauf geachtet werden, dass die Geschäftsfläche nicht überfüllt ist.
  • Unternehmer bzw deren Mitarbeiter müssen bei Kontakt mit Kunden einen Mund-Nasen-Schutz tragen, sofern nicht durch andere Vorrichtungen eine gleichwertige räumliche Trennung geschaffen wird.

 

Was gilt es bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu beachten?

Wie auch bereits vor dem 1.5.2020 ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln uneingeschränkt erlaubt, sofern ein Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten und ein Mund-Nasen-Schutz verwendet wird. Eine Klarstellung bzw Lockerung erfolgte durch die „Lockerungsverordnung“ dahingehend, dass der Sicherheitsabstand dann nicht mehr eingehalten werden muss, wenn die Anzahl der Fahrgäste dies nicht mehr zulässt. Gleiches gilt auch für das Ein- und Aussteigen in bzw aus dem Verkehrsmittel.

 

Sind Veranstaltungen wieder erlaubt?

Bei Veranstaltungen ist zu unterscheiden: Veranstaltungen im privaten Bereich, wie zB Geburtstagsfeiern in der Wohnung oder im eigenen Garten, sind uneingeschränkt zulässig. Die Lockerungsverordnunggreift nicht in den Privatbereich des Einzelnen ein.

Öffentliche Veranstaltungen sind hingegen nur für bis zu 10 Personen erlaubt. Als öffentliche Veranstaltungen zählen insbesondere kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen und Kongresse. Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen. Finden derartige Veranstaltungen statt, so gilt – wie überall auch – ein Sicherheitsabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, von einem Meter und in geschlossenen Räume die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

 

Welche neuen Regelungen wurden im Zusammenhang mit der Ausübung von Sport erlassen?

Grundsätzlich ist das Betreten von Sportstätten zur Ausübung von Sport weiterhin untersagt, wobei Sonderregelungen für Spitzensportler bestehen. Aber auch für den Einzelnen wurden nunmehr einzelne Ausnahmen geschaffen. So dürfen nicht-öffentliche Sportstätten im Freiluftbereich betreten werden, sofern zwischen allen Sportlern ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Damit ist jedoch klar, dass Fitnessstudios (sofern diese nicht Aktivitäten im Freiluftbereich anbieten) weiterhin nicht genutzt werden können. Auch öffentliche Sportstätten dürfen nach dem Wortlaut der Lockerungsverordnungnicht genutzt werden, selbst wenn sie im Freien liegen, da die Verordnung explizit nur von nicht-öffentlichen Sportstätten spricht.

Weiterhin zulässig ist das Wandern, Spazieren gehen, Fahrradfahren oder Laufen, da bei diesen Aktivitäten keine Sportstätte genutzt wird.

 

Gibt es weitere Beschränkungen im Freizeitbereich?

Weiterhin geschlossen bleiben Museen, Ausstellungen, Bibliotheken und Freizeiteinrichtungen wie zB Zoos, Tanzschulen, Indoorspielplätze, Freizeitparks, Theater und Kinos.

Für den Einzelnen sind im Freizeitbereich daher zusammenfassend folgende Aktivitäten im Sinne der Lockerungsverordnungerlaubt:

  • Sämtliche Aktivitäten im Freien sind erlaubt, wobei ein Sicherheitsabstand zu nicht im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen von einem Meter einzuhalten ist.
  • Sportstätten dürfen nur genutzt werden, sofern sie nicht öffentlich und nicht für jedermann zugänglich sind und dort ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird. Dies sind zB Tennis- oder Golfplätze.
  • Sämtliche Aktivitäten in privaten Räumlichkeiten sind erlaubt. Hierbei sind gesetzlich keine Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, insbesondere ist kein Sicherheitsabstand einzuhalten oder ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

Sind Fahrgemeinschaften erlaubt?

Die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird und in jeder Sitzreihe (einschließlich dem Lenker) nur zwei Personen befördert werden. Diese Regelung gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe.

Eine Fahrgemeinschaft von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist daher in einem zweireihigen Mittelklasse PKW zulässig, wenn sämtliche Insassen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und maximal vier Personen im PKW mitfahren (zwei Personen pro Reihe). Im Vergleich zur alten Regelung ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands im PKW selbst nicht mehr erforderlich.

 

Darf ich in ein Restaurant essen gehen?

Laut „Lockerungsverordnung“ ist das Betreten von Restaurants untersagt, sofern nicht bereits vorbestellte Speisen abgeholt werden. Auch bei der Abholung gilt die allgemeine Regelung, wonach ein Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Restaurants bleiben daher grundsätzlich weiterhin geschlossen.

 

Sind Hotels wieder geöffnet?

Hotels sind weiterhin vom Betretungsverbot zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung erfasst. Die „Lockerungsverordnung“ sieht jedoch einige Ausnahmen vor. So ist das Betreten (und damit auch die Benutzung) von Beherbergungsbetrieben bspw aus beruflichen Gründen gestattet.

 

Gilt die „Lockerungsverordnung“ immer und für jeden?

Die in der Lockerungsverordnunggeregelten Betretungsverbote und Maßnahmen gelten in folgenden Fällen nicht:

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
  • zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen;
  • zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder (zB in Kindergärten).

Wie bisher auch schon, müssen Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Laut „Lockerungsverbordnung“ sind zudem Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, jenen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

Die Verordnung findet ausdrücklich auf Schulen, Universitäten und alle Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung keine Anwendung.

 

Wie lange gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt vom 1.5.2020 bis zum 30.6.2020.

 

Sollten Sie rechtliche Unterstützung im Zusammenhang mit Covid-19 benötigen, beraten wir Sie gerne per E-Mail (office@martinnemec.at) oder telefonisch unter +43 1 916 53 45.

 

Disclaimer

Der Blog gibt lediglich die derzeitige Rechtslage wieder, er soll aber nicht trotz teilweise fehlender gesetzlicher Bestimmungen zu verantwortungslosem Verhalten animieren. Der Staat kann insbesondere auch aufgrund von verfassungsrechtlichen Schranken oftmals nicht jeden Aspekt und jedes Problemfeld des öffentlichen Lebens mit Geboten oder Verboten regeln. Insbesondere in jenen Bereichen (zB in privaten Haushalten), die nicht explizit durch bestimmte Maßnahmen gesetzlich geregelt sind, liegt es in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen, die Appelle der Bundesregierung und die derzeitige Lage im Zusammenhang mit Covid-19 ernst zu nehmen und mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern auch andere, vor allem ältere oder kranke Personen, zu schützen.